§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Angelfreunde Flachslanden e. V.
2. Er hat seinen Sitz in Flachslanden.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ansbach unter der Nummer VR 531 eingetragen.
4. Gerichtsstand für alle Gerichtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und seinen
Mitgliedern ist Ansbach. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft ist Flachslanden.
5. In Vereinsangelegenheiten ist die Beschreitung des Rechtsweges erst nach
Erschöpfung der Vereinsinstanzen möglich.
6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Verbreitung, Förderung und Verbesserung des waidgerechten Sportfischens, die
Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere durch
- Hege und Pflege des Fischbestandes, vor allem in den Vereinsgewässern sowie Erstellung und Auswertung von statistischen Unterlagen für Fang und Besatz.
- Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den
Fischbestand sowie den Bestand der Gewässer, insbesondere deren Reinhaltung.
- Beratung, Ausbildung und Förderung der Mitglieder in allen mit der Sportfischerei zusammenhängenden Fragen, insbesondere durch Vorträge, Kurse und Lehrgänge.
- Ausbildung und Förderung der Vereinsjugend im Sinne des Zwecks und der Aufgaben des Vereins.
- Pflege der Geselligkeit und Pflege der Kameradschaft.
- Schaffung von Erholungsmöglichkeiten für die körperlicher Ertüchtigung und Gesunderhaltung der Mitglieder durch Pacht, Erwerb und Erhaltung von Fischgewässern und Fischereirechten.
- Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung der Landschaft, der Wasserläufe und Schutz der Flora an und in den Gewässern.
2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung und Verbot von Begünstigungen
1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im
Sinne des § 2 der Satzung und unterwirft diesen auch seine Geschäftsführung. Er
bestrebt keinen Gewinn und verwendet die Vereinsmittel nur zu satzungsmäßigen Zwecken.
2. Der Verein darf keine Person durchAufgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied
auch keine nicht in einer möglichen Geschäftsordnung geregelten Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre etwa eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer etwa geleisteten Sacheinlagen zurück.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus
- aktiven Mitgliedern,
- passiven Mitgliedern,
- Ehrenmitgliedern und
- jugendlichen Mitgliedern unter 18 Jahren
2. Aktive Mitglieder können werden:
- Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und einen Fischereischein auf Lebenszeit besitzen. Die aktiven Mitglieder der Angelfreunde Flachslanden sind zugleich Mitglieder eines möglichen übergeordneten Verbandes und ggf. deren Dachverbände, aber nur solange sie aktive Mitglieder des Vereins sind.
- Juristische Personen
3. Passive Mitglieder können werden:
Alle Personen die den Verein als fördernde Mitglieder beitreten möchten. Dies ist unabhängig von Alter und fischereirechtlichen Belangen.
4. Ehrenmitglieder sind von der Verwaltung vorgeschlagene und durch die Mitgliederversammlung ernannten Personen, die sich um den Verein im besonderen Maße verdient gemacht haben. Der Antrag der Verwaltung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Durch Verwaltungsbeschluss kann den Ehrenmitgliedern Sitz und Stimme zuerkannt werden.
5. Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren werden in einer Jugendabteilung zusammengefasst. Voraussetzung ist mindestens der Besitz eines Jugendfischereischeins. Die Jugendlichen bedürfen zum Beitritt der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Einzelheiten regelt die von der Verwaltung des Vereins zu erlassende Jugendordnung. Mit Vollendung des 18. Lebensjahre können die Jugendlichen aus der Jugendgruppe als voll berechtigte Vereinsmitglieder übernommen werden.
6. Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt und können in Ämter der Verwaltung gewählt werden.
§ 6 Aufnahme
1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.
2. Über die Aufnahme entscheidet die Verwaltung endgültig. Die
Verwaltung kann seine Befugnis zur Aufnahme alleinig an den Vorstand
abtreten. Dazu ist ein Beschluss der Verwaltung mit einfacher Mehrheit nötig.
Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
Die Aufnahme kann unter Bedingungen erfolgen.
Mit dem Aufnahmebeschluss ist die Aufnahme vollzogen.
3. Mit der Aufnahme unterwirft sich der Aufgenommene der geltenden Satzung und
deren angehängten Ordnungen.
Die Aufnahme verpflichtet auch zur Leistung der festgesetzten
Aufnahmegebühren, sowie sämtlicher weiteren in der Beitragsordnung
geregelten Beiträge und Leistungen für das laufende Geschäftsjahr.
4. Das aufgenommene Mitglied und der Verein haben das Recht innerhalb eines
Jahres seit der Aufnahme die Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen mit
sofortiger Wirkung zu kündigen. Die Verpflichtung zur Entrichtung der für das
laufende Kalenderjahr fälligen Leistungen bleibt dabei unberührt.
5. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den
Verein im Rahmen der Satzung. Die Mitglieder können insbesondere im Rahmen
der bestehenden Möglichkeiten und nach Maßgabe der von der
Mitgliederversammlung oder der Verwaltung erlassenen Vorschriften die
waidgerechte Sportfischerei in den Vereinsgewässern ausüben.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsarbeit zur Erreichung der
satzungsgemäßen Ziele nach Kräften zu unterstützen und dazu auch ihre
persönliche Mitarbeit entsprechend zur Verfügung zu stellen. Sie haben alles zu
unterlassen, was sich als Störung der Vereinsarbeit auswirken kann.
Sie haben insbesondere
- die Beschlüsse und Anordnungen der Organe des Vereins zu befolgen.
- über alle für die Bewirtschaftung der Vereinsgewässer gemachten wichtigen Beobachtungen umgehend der Verwaltung oder den Fischereiaufsehern zu berichten.
- Die beschlossenen und in der Beitragssatzung festgehaltenen Beiträge und sonstigen Geldleistungen pünktlich zu entrichten sowie die festgelegten Arbeitsdienstleistungen zu erbringen.
- kein Pachtangebot direkt oder indirekt auf ein Gewässer abzugeben, das der Verein oder ein Mitglied des Vereins bisher gepachtet hatte, es sei denn, dass von dem bisherigen Pächter das Interesse an diesem Wasser ausdrücklich aufgegeben wird. Das gilt entsprechend auch für Neuanpachtungen und bei Kaufvorhaben des Vereins. Diese Regelung gilt jedoch nicht, wenn Gefahr besteht, dass das Gewässer den Vereinsmitgliedern verloren geht.
§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Austritt. Er kann nur jeweils bis 30.09. zum Ende des laufenden Geschäftsjahres in Schriftform an den Vorstand erklärt werden.
- sofort durch Tod oder falls das Mitglied eine juristische Person ist, durch deren Auflösung.
- durch Ausschluss (nach näherer Maßgabe des § 9 der Satzung).
§ 9 Ausschluss
- Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied schwer gegen die Vereinsinteressen verstoßen oder das Ansehen des Vereins erheblich geschädigt hat, insbesondere, wenn es
- durch bewusst unwahre Angaben die Aufnahme in den Verein erschlichen hat.
- gegen gesetzliche Bestimmungen oder gegen die Vorgaben der Gewässer- und Angelordnung des Vereins Verstoßen hat oder sich der Teilnahme schuldig gemacht hat.
- trotz erfolgter einmaliger schriftlicher Abmahnung mit seinen Beiträgen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen später als bis zum 31. März im Verzug ist.
- innerhalb des Vereins wiederholt oder erheblich sowie in vorwerfbarer Weise Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat.
- sich in sonstiger Weise gegenüber dem Verein wiederholt treuwidrig verhalten hat.
- sich in sonstiger Weise wiederholt oder schwer unsportlich oder unkameradschaftlich verhalten hat.
- Über den Ausschluss entscheidet die Verwaltung.
Dem Beschuldigten Mitglied ist vor der Entscheidung Mitteilung über das ihm vorgeworfene Verhalten zu machen und ihm, unter Setzung einer angemessenen Frist (i.d.R. 4 Wochen), Gelegenheit zur Stellungnahme und Rechtfertigung zu geben. Der Verwaltungsbeschluss des Ausschlusses inklusive Begründung ist dem betroffenen Mitglied durch Einschreibebrief bekanntzugeben und enthält eine Rechtsmittelbelehrung.
- Die Entscheidung der Verwaltung gilt als letzte Vereinsinstanz. Durch den Ausschluss wird die Verpflichtung des ausgeschlossenen Mitglieds zur Erfüllung der bis zum Erlöschen seiner Mitgliedschaft fälligen Leistungen nicht berührt. Nach dem Ausschluss sind der Mitgliedsausweis, die erhaltenen Jahreskarten sowie alle weiteren ausgehändigten Dokumente dem Verein binnen 4 Wochen ohne Aufforderung zurückzugeben. Dies gilt auch beim freiwilligen Ausscheiden aus dem Verein.
§ 10 Organe
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Verwaltung
3. die Mitgliederversammlung und deren gewählten Revisoren
§ 11 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden; er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder der beiden Vorsitzenden hat Einzelvertretungsbefugnis, die des 2. Vorsitzenden ist jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.
Die Wahl des 1. und 2. Vorstandes kann per Handzeichen erfolgen. Wenn 10% der anwesenden Mitglieder oder einer der Kandidaten eine geheime Abstimmung wünscht, ist diesem Wunsch zu entsprechen. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstände auf die Dauer von 5 Jahren.
Gewählt ist das Mitglied, das im jeweiligen Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Liegt Stimmengleichheit vor, findet ein zweiter Wahlgang statt. Bei weiterer Stimmengleichheit wird die Wahl auf eine innerhalb von 6 Wochen neu anzusetzende Mitgliederversammlung vertagt. Der Wahlablauf
wird in der Geschäftsordnung geregelt.
- Bei Ausscheiden eines der beiden Vorstände während der Amtszeit kann die Verwaltung ein Verwaltungsmitglied mit der kommissarischen Führung des Amtes des ausgeschiedenen beauftragen, dazu ist eine einfache Mehrheit erforderlich. In der nächsten Mitgliederversammlung, spätestens in der Jahreshauptversammlung ist eine Ersatzwahl durchzuführen.
- Der Vorstand bleibt bis zur ordnungsgemäßen Bestellung eines neuen Vorstands im Amt.
- Der 1. Vorsitzende führt die Geschäfte des Vereins und überwacht die Geschäftsführung, soweit sie nach der Geschäftsordnung keinem anderen Beauftragten übertragen ist.
Er beruft und leitet die Verwaltungssitzungen, die Mitgliederversammlungen und sonstigen Versammlungen und Veranstaltungen.
- Er ist von allen Abteilungs- und Ausschusssitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu verständigen.
- Zur Verfügung über das Vereinsvermögen sowie zur Abweichung vom Haushaltsplan bedarf der Vorstand erst der Zustimmung der Verwaltung, wenn im Einzelfall der Betrag von 1.000 Euro überschritten wird.
§ 12 Die Verwaltung
1. Die Verwaltung besteht aus mindestens:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
Weitere Mitglieder der Verwaltung können durch die Mitgliederversammlung gewählt werden und sind u.a:
der Schatzmeister/Kassier
der Schriftführer
der Gewässerwart
der Jugendleiter
der Beisitzer
Je nach Größe des Vereins können auch weitere Verwaltungsmitglieder seitens der Verwaltung vorgeschlagen werden und werden ebenfalls durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Soweit erforderlich, sind innerhalb der Amtszeit Stellvertreter durch die Verwaltung zu bestimmen. Die Berufung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der Verwaltung.
- Die Verwaltungssitzungen sind in der Regel nicht öffentlich. Die Verwaltung kann einzelne, nicht zur Verwaltung gehörende Personen zulassen oder zuziehen.
Die Amtszeit der Verwaltung beträgt 5 Jahre. Die Wahl kann per Handzeichen durch die Mitgliederversammlung erfolgen – Wenn 10% der anwesenden Mitglieder oder einer der Kandidaten eine geheime Abstimmung wünscht, ist diesem Wunsch für die jeweilige Wahl zu entsprechen. Gewählt ist das Mitglied, das im jeweiligen Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Liegt Stimmengleichheit vor, findet ein zweiter Wahlgang statt. Bei weiterer Stimmengleichheit wird die Wahl auf eine innerhalb von 6 Wochen neu anzusetzende Mitgliederversammlung vertagt. Der Wahlablauf
wird in der Geschäftsordnung geregelt.
- Die Verwaltung bleibt im Amt, bis eine neue Verwaltung ordnungsgemäß bestellt ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden einzelner Verwaltungsmitglieder erfolgt die kommissarische Bestellung eines Ersatzmitgliedes durch die Verwaltung bis zur Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung. Spätestens in der Jahreshauptversammlung ist eine Ersatzwahl durchzuführen.
- Die Verwaltung beschließt und bearbeitet u.a. folgende Angelegenheiten:
- Aufnahme, Ausschluss und Maßregelung von Mitgliedern.
- Prüfung des Jahres- und Rechnungsberichtes.
- Beratung und Erstellung des Haushalts.
- Erlass einer Beitrags-, Angel und Gewässer-, Jugendordnung sowie sonstigen notwendigen Vereinsordnungen.
- Vorschlag von Ehrenmitgliedern, Auszeichnungen von Mitgliedern.
- Bildung von Kommissionen und Ausschüssen.
- Geschäftsführung entsprechend einer möglichen Geschäftsordnung.
- Bestellung der Vertretung in den übergeordneten Dachverbänden.
- Festsetzung von Gebühren, Kosten und ggf. Strafzahlungen welche in der Beitragsordnung festgehalten werden.
- Arbeitet Vorschläge aus wie hoch zukünftige Beiträge sein sollen und stellt diese in einer Mitgliederversammlung zur Abstimmung. Diese werden dann in der Beitragsordnung festgehalten.
- Im Übrigen berät die Verwaltung den Vorstand.
- Die Verwaltung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Verwaltungsmitglieder darunter der 1. oder 2. Vorsitzende bei der Beschlussfassung anwesend sind. Sollte die Verwaltung ggf. aus weniger als 5 Verwaltungsmitgliedern bestehen, ist eine Beschlussfähigkeit nur gegeben, wenn mindestens 3 Verwaltungsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Die Verwaltung kann uneingeschränkt über das Vereinsvermögen verfügen. Sollte im Einzelfall der Betrag von 3.000 € überschritten werden sind nach Beschlussfassung und vor der Vorhabens Durchführung die Vereinsmitglieder zu Informieren. Sollte die Summe von 6.000 € überschritten werden sind nach Beschlussfassung und vor der Vorhabens Durchführung die Vereinsmitglieder zu Informieren – diese haben ab dieser Summe ein schriftliches Einspruchsrecht – welches innerhalb einer Woche nach Information der Mitglieder schriftlich bei einem der Verwaltungsmitglieder eingehen muss. Im Falle eines Widerspruches müssen die Mitglieder über dieses Vorhaben abstimmen. Ausgeschlossen davon sind Besatzvorhaben und Besatzplanungen. Bei Bauvorhaben oder Kauf von Immobilien ab 6.000 € ist grundsätzlich eine Abstimmung der Mitglieder notwendig.
§ 13 Die Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr, nach Möglichkeit innerhalb des ersten
Quartals, muss eine ordentliche Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) stattfinden.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn es das
Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Drittel aller Mitglieder unter
schriftlicher Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung vom Vorstand
verlangt.
3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig zur Entscheidung über alle
Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht durch die Satzung dem Vorstand oder
einem anderen Organ zugewiesen sind. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich
insbesondere auf:
- Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes und des Revisionsberichtes.
- Entlastung des Vorstandes und der Verwaltung.
- Genehmigung der Höhe von Beiträgen, die dann in der Beitragsordnung festgehalten sind.
- Wahl des Vorstandes und der Verwaltung sowie der Revisoren.
- Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
4. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand durch Veröffentlichung im
Gemeindeblatt und in den vereinsüblichen Kommunikationskanälen (z.B. u.a.
Chatsoftware, E-Mail, Homepage) mit Angabe der Tagesordnung und unter
Einhaltung einer Frist von in der Regel mindestens 10 Tagen einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in der Regel in offener
Abstimmung per Handzeichen und mit einfacher Stimmmehrheit. Abweichungen
bedürfen einen Beschlusses der Mitgliederversammlung. Im Übrigen wird die Art des
Wählens durch die für sie jeweils zuständigen Mitgliederversammlungen bestimmt.
6. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von
dreiviertel der abgegebenen Stimmen.
7. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
8. Über nicht rechtzeitig eingereichte dringliche Anträge außerhalb der Tagesordnung
kann nur entschieden werden, wenn diese von der Mitgliederversammlung
ausdrücklich mit einfacher Mehrheit zugelassen werden.
10. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das mindestens den
Ablauf der Versammlung wiedergibt, sowie alle Anträge, Beschlüsse und
Wahlergebnisse enthalten muss. Es ist vom Versammlungsleiter und dem
Schriftführer zu unterzeichnen.
11. Neben den Mitgliederversammlungen können gelegentlich oder regelmäßige
Zusammenkünfte stattfinden, die insbesondere der laufenden Berichterstattung
durch den Vorstand und der Verwaltung, der Aussprache, der Förderung der
Kameradschaft und Geselligkeit oder ähnlichen Zwecken dienen. Beschlüsse
können dabei gefasst werden, soweit ihr Gegenstand nicht satzungsgemäß
anderen Organen vorbehalten ist.
12. Die Verwaltung kann die Mitglieder bei Einzelthemen auch per
Briefabstimmung Beschlüsse fassen lassen. Dies ist immer dann anzuwenden
wenn eine kurzfristige Abstimmung nötig ist oder eine Präsenzversammlung
nicht möglich oder von höherer Stelle untersagt ist. Die Annahme, Auszählung
und Verwahrung der abgegebenen Briewahlstimmen müssen von 2 nicht in der
Verwaltung befindlichen Mitgliedern des Vereins durchgeführt werden. Diese
werden von der Verwaltung ausgewählt. Dazu ist eine einfache Mehrheit der
Verwaltung ausreichend. Eine solche Abstimmung ist nur für Einzelthemen
möglich und ersetzt keine Hauptversammlung.
§ 14 Revisoren
- Es sind 2 Revisoren zu bestellen. Die Wahl erfolgt mittels Handzeichen durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren. Im Falle des Ausscheidens eines Revisors während seiner Amtszeit ist bis zur Mitgliederversammlung ein kommissarischer Ersatz durch die Verwaltung zu bestellen.
- Den Revisoren obliegen insbesondere die Überwachung und Überprüfung der Kassenführung. Er hat der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten, ebenso der Verwaltung auf deren Ansuchen. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge und prüft die Zweckmäßigkeit.
§ 15 Auflösung
1. Der Beschluss auf Auflösung des Vereins kann nur auf einer
Mitgliederversammlung gefasst werden. Er bedarf einer Mehrheit von 3/4 der
abgegebenen Stimmen.
2. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des
bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen, soweit es die eingezahlten Anteile
der Mitglieder und den gemeinen Wert, der von ihnen geleisteten Sacheinlagen
übersteigt, an die Marktgemeinde Flachslanden, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung der
Fischerei und für die Erhaltung der im Gemeindebereich befindlichen
Anglergewässer zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 16 Datenschutz
Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern folgende Daten:
Name, Anschrift, Kontaktdaten (z.B. Adresse, E-Mailadresse), Vereinsbezogene Daten (z.B. Eintritt, Ehrungen, Ämter, Mitgliedschaftsnummer). Diese Daten werden ausschließlich für die Mitgliederverwaltung benötigt. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, wenn dies erforderlich ist. Näheres ergibt sich aus der Zustimmungserklärung zum allgemeinen Datenschutz.
§ 17 Inkrafttreten
1. Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 13.12.2021 beschlossen und tritt durch den Notarbescheid zu seiner Genehmigung in Kraft.
2. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 18.03.2011 in ihrer zuletzt gültigen Fassung außer Kraft.