Satzung der Angelfreunde Flachslanden

§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Angelfreunde Flachslanden e. V.

2. Er hat seinen Sitz in Flachslanden.

3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ansbach unter der Nummer  VR 531 eingetragen.

4. Gerichtsstand für alle Gerichtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und seinen  

    Mitgliedern ist Ansbach. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft ist Flachslanden.

5. In Vereinsangelegenheiten ist die Beschreitung des Rechtsweges erst nach

    Erschöpfung der Vereinsinstanzen möglich.

6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Verbreitung, Förderung und Verbesserung des waidgerechten Sportfischens, die 

    Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere durch

  1. Hege und Pflege des Fischbestandes, vor allem in den Vereinsgewässern sowie   Erstellung und Auswertung von statistischen Unterlagen für Fang und Besatz.
  2. Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den

Fischbestand sowie den Bestand der Gewässer, insbesondere deren Reinhaltung.

  • Beratung, Ausbildung und Förderung der Mitglieder in allen mit der Sportfischerei zusammenhängenden Fragen, insbesondere durch Vorträge, Kurse und Lehrgänge.
  • Ausbildung und Förderung der Vereinsjugend im Sinne des Zwecks und der Aufgaben des Vereins.
  • Pflege der Geselligkeit und Pflege der Kameradschaft.
  • Schaffung von Erholungsmöglichkeiten für die körperlicher Ertüchtigung und Gesunderhaltung der Mitglieder durch Pacht, Erwerb und Erhaltung von Fischgewässern und Fischereirechten.
  • Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung der Landschaft, der Wasserläufe und Schutz der Flora an und in den Gewässern.

2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung und Verbot von Begünstigungen

1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im 

    Sinne des § 2 der Satzung und unterwirft diesen auch seine Geschäftsführung. Er

bestrebt keinen Gewinn und verwendet die Vereinsmittel nur zu satzungsmäßigen Zwecken.

2. Der Verein darf keine Person durchAufgaben, die den Zwecken des    

    Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied

auch keine nicht in einer möglichen Geschäftsordnung geregelten Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre etwa eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer etwa geleisteten Sacheinlagen zurück.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus

  1. aktiven Mitgliedern,
  2. passiven Mitgliedern,
  3. Ehrenmitgliedern und
  4. jugendlichen Mitgliedern unter 18 Jahren

2. Aktive Mitglieder können werden:

  1. Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und einen Fischereischein auf Lebenszeit besitzen. Die aktiven Mitglieder der Angelfreunde Flachslanden sind zugleich Mitglieder eines möglichen übergeordneten Verbandes und ggf. deren Dachverbände, aber nur solange sie aktive Mitglieder des Vereins sind.
  2. Juristische Personen

3. Passive Mitglieder können werden:

Alle Personen die den Verein als fördernde Mitglieder beitreten möchten. Dies ist unabhängig von Alter und fischereirechtlichen Belangen.

4. Ehrenmitglieder sind von der Verwaltung vorgeschlagene und durch die Mitgliederversammlung ernannten Personen, die sich um den Verein im  besonderen Maße verdient gemacht haben. Der Antrag der Verwaltung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Durch Verwaltungsbeschluss  kann den Ehrenmitgliedern Sitz und Stimme zuerkannt werden.

5. Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren werden in einer Jugendabteilung zusammengefasst. Voraussetzung ist mindestens der Besitz eines Jugendfischereischeins. Die Jugendlichen bedürfen zum Beitritt der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Einzelheiten regelt die von der Verwaltung des Vereins zu erlassende Jugendordnung. Mit Vollendung des 18. Lebensjahre können die Jugendlichen aus der Jugendgruppe als voll berechtigte Vereinsmitglieder übernommen werden.

6. Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt und können in Ämter der Verwaltung gewählt werden.

§ 6 Aufnahme

1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.

2. Über die Aufnahme entscheidet die Verwaltung endgültig. Die 

    Verwaltung kann seine Befugnis zur Aufnahme alleinig an den Vorstand

    abtreten. Dazu ist ein Beschluss der Verwaltung mit einfacher Mehrheit nötig.

    Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.

    Die Aufnahme kann unter Bedingungen erfolgen.

    Mit dem Aufnahmebeschluss ist die Aufnahme vollzogen.

3. Mit der Aufnahme unterwirft sich der Aufgenommene der geltenden Satzung und 

    deren angehängten Ordnungen.

    Die Aufnahme verpflichtet auch zur Leistung der festgesetzten  

    Aufnahmegebühren, sowie sämtlicher weiteren in der Beitragsordnung

    geregelten Beiträge und Leistungen für das laufende Geschäftsjahr.

4. Das aufgenommene Mitglied und der Verein haben das Recht innerhalb eines

    Jahres seit der Aufnahme die Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen mit

    sofortiger Wirkung zu kündigen. Die Verpflichtung zur Entrichtung der für das

    laufende Kalenderjahr fälligen Leistungen bleibt dabei unberührt.

5. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den

    Verein im Rahmen der Satzung. Die Mitglieder können insbesondere im Rahmen

    der bestehenden Möglichkeiten und nach Maßgabe der von der

    Mitgliederversammlung oder der Verwaltung erlassenen Vorschriften die  

    waidgerechte Sportfischerei in den Vereinsgewässern ausüben.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsarbeit zur Erreichung der

    satzungsgemäßen Ziele nach Kräften zu unterstützen und dazu auch ihre

    persönliche Mitarbeit entsprechend zur Verfügung zu stellen. Sie haben alles zu

    unterlassen, was sich als Störung der Vereinsarbeit auswirken kann.

Sie haben insbesondere

  1. die Beschlüsse und Anordnungen der Organe des Vereins zu befolgen.
  • über alle für die Bewirtschaftung der Vereinsgewässer gemachten wichtigen Beobachtungen umgehend der Verwaltung oder den Fischereiaufsehern zu berichten.
  • Die beschlossenen und in der Beitragssatzung festgehaltenen Beiträge und sonstigen Geldleistungen pünktlich zu entrichten sowie die festgelegten Arbeitsdienstleistungen zu erbringen.
  • kein Pachtangebot direkt oder indirekt auf ein Gewässer abzugeben, das der Verein oder ein Mitglied des Vereins bisher gepachtet hatte, es sei denn, dass von dem bisherigen Pächter das Interesse an diesem Wasser ausdrücklich aufgegeben wird. Das gilt entsprechend auch für Neuanpachtungen und bei Kaufvorhaben des Vereins. Diese Regelung gilt jedoch nicht, wenn Gefahr besteht, dass das Gewässer den Vereinsmitgliedern verloren geht.

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt
  1. durch Austritt. Er kann nur jeweils bis 30.09. zum Ende des laufenden Geschäftsjahres in Schriftform an den Vorstand erklärt werden.
  2. sofort durch Tod oder falls das Mitglied eine juristische Person ist, durch deren Auflösung.
  3. durch Ausschluss (nach näherer Maßgabe des § 9 der Satzung).

§ 9 Ausschluss

  1. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied schwer gegen die Vereinsinteressen verstoßen oder das Ansehen des Vereins erheblich geschädigt hat, insbesondere, wenn es
  1. durch bewusst unwahre Angaben die Aufnahme in den Verein erschlichen hat.
  2. gegen gesetzliche Bestimmungen oder gegen die Vorgaben der Gewässer- und Angelordnung des Vereins Verstoßen hat oder sich der Teilnahme schuldig gemacht hat.
  3. trotz erfolgter einmaliger schriftlicher Abmahnung mit seinen Beiträgen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen später als bis zum 31. März im Verzug ist.
  4. innerhalb des Vereins wiederholt oder erheblich sowie in vorwerfbarer Weise Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat.
  5. sich in sonstiger Weise gegenüber dem Verein wiederholt treuwidrig verhalten hat.
  6. sich in sonstiger Weise wiederholt oder schwer unsportlich oder unkameradschaftlich verhalten hat.
  • Über den Ausschluss entscheidet die Verwaltung.

Dem Beschuldigten Mitglied ist vor der Entscheidung Mitteilung über das ihm vorgeworfene Verhalten zu machen und ihm, unter Setzung einer angemessenen Frist (i.d.R. 4 Wochen), Gelegenheit zur Stellungnahme und Rechtfertigung zu geben. Der Verwaltungsbeschluss des Ausschlusses inklusive Begründung ist dem betroffenen Mitglied durch Einschreibebrief bekanntzugeben und enthält eine Rechtsmittelbelehrung.

  • Die Entscheidung der Verwaltung gilt als letzte Vereinsinstanz. Durch den Ausschluss wird die Verpflichtung des ausgeschlossenen Mitglieds zur Erfüllung der bis zum Erlöschen seiner Mitgliedschaft fälligen Leistungen nicht berührt. Nach dem Ausschluss sind der Mitgliedsausweis, die erhaltenen Jahreskarten sowie alle weiteren ausgehändigten Dokumente dem Verein binnen 4 Wochen ohne Aufforderung zurückzugeben. Dies gilt auch beim freiwilligen Ausscheiden aus dem Verein.

§ 10 Organe

Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand

2. die Verwaltung

3. die Mitgliederversammlung und deren gewählten Revisoren

§ 11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden; er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder der beiden Vorsitzenden hat Einzelvertretungsbefugnis, die des 2. Vorsitzenden ist jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.

Die Wahl des 1. und 2. Vorstandes kann per Handzeichen erfolgen. Wenn 10% der anwesenden Mitglieder oder einer der Kandidaten eine geheime Abstimmung wünscht, ist diesem Wunsch zu entsprechen. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstände auf die Dauer von 5 Jahren.

Gewählt ist das Mitglied, das im jeweiligen Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Liegt Stimmengleichheit vor, findet ein zweiter Wahlgang statt. Bei weiterer Stimmengleichheit wird die Wahl auf eine innerhalb von 6 Wochen neu anzusetzende Mitgliederversammlung vertagt. Der Wahlablauf

wird in der Geschäftsordnung geregelt.

  • Bei Ausscheiden eines der beiden Vorstände während der Amtszeit kann die Verwaltung ein Verwaltungsmitglied mit der kommissarischen Führung des Amtes des ausgeschiedenen beauftragen, dazu ist eine einfache Mehrheit erforderlich. In der nächsten Mitgliederversammlung, spätestens in der Jahreshauptversammlung ist eine Ersatzwahl durchzuführen.
  • Der Vorstand bleibt bis zur ordnungsgemäßen Bestellung eines neuen Vorstands im Amt.
  • Der 1. Vorsitzende führt die Geschäfte des Vereins und überwacht die Geschäftsführung, soweit sie nach der Geschäftsordnung keinem anderen Beauftragten übertragen ist.

Er beruft und leitet die Verwaltungssitzungen, die Mitgliederversammlungen und sonstigen Versammlungen und Veranstaltungen.

  • Er ist von allen Abteilungs- und Ausschusssitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu verständigen.
  • Zur Verfügung über das Vereinsvermögen sowie zur Abweichung vom Haushaltsplan bedarf der Vorstand erst der Zustimmung der Verwaltung, wenn im Einzelfall der Betrag von 1.000 Euro überschritten wird.

§ 12 Die Verwaltung

1. Die Verwaltung besteht aus mindestens:

   dem 1. Vorsitzenden

   dem 2. Vorsitzenden

Weitere Mitglieder der Verwaltung können durch die Mitgliederversammlung gewählt werden und sind u.a:

   der Schatzmeister/Kassier

   der Schriftführer

   der Gewässerwart

   der Jugendleiter

   der Beisitzer

Je nach Größe des Vereins können auch weitere Verwaltungsmitglieder seitens der Verwaltung vorgeschlagen werden und werden ebenfalls durch die Mitgliederversammlung gewählt.

Soweit erforderlich, sind innerhalb der Amtszeit Stellvertreter durch die Verwaltung zu bestimmen. Die Berufung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der Verwaltung.

  • Die Verwaltungssitzungen sind in der Regel nicht öffentlich. Die Verwaltung kann einzelne, nicht zur Verwaltung gehörende Personen zulassen oder zuziehen.

Die Amtszeit der Verwaltung beträgt 5 Jahre. Die Wahl kann per Handzeichen durch die Mitgliederversammlung erfolgen – Wenn 10% der anwesenden Mitglieder oder einer der Kandidaten eine geheime Abstimmung wünscht, ist diesem Wunsch für die jeweilige Wahl zu entsprechen. Gewählt ist das Mitglied, das im jeweiligen Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Liegt Stimmengleichheit vor, findet ein zweiter Wahlgang statt. Bei weiterer Stimmengleichheit wird die Wahl auf eine innerhalb von 6 Wochen neu anzusetzende Mitgliederversammlung vertagt.  Der Wahlablauf

wird in der Geschäftsordnung geregelt.

  • Die Verwaltung bleibt im Amt, bis eine neue Verwaltung ordnungsgemäß bestellt ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden einzelner Verwaltungsmitglieder erfolgt die kommissarische Bestellung eines Ersatzmitgliedes durch die Verwaltung bis zur Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung. Spätestens in der Jahreshauptversammlung ist eine Ersatzwahl durchzuführen.
  • Die Verwaltung beschließt und bearbeitet u.a. folgende Angelegenheiten:
  • Aufnahme, Ausschluss und Maßregelung von Mitgliedern.
  • Prüfung des Jahres- und Rechnungsberichtes.
  • Beratung und Erstellung des Haushalts.
  • Erlass einer Beitrags-, Angel und Gewässer-, Jugendordnung sowie sonstigen notwendigen Vereinsordnungen.
  • Vorschlag von Ehrenmitgliedern, Auszeichnungen von Mitgliedern.
  • Bildung von Kommissionen und Ausschüssen.
  • Geschäftsführung entsprechend einer möglichen Geschäftsordnung.
  • Bestellung der Vertretung in den übergeordneten Dachverbänden.
  • Festsetzung von Gebühren, Kosten und ggf. Strafzahlungen welche in der Beitragsordnung festgehalten werden.
  • Arbeitet Vorschläge aus wie hoch zukünftige Beiträge sein sollen und stellt diese in einer Mitgliederversammlung zur Abstimmung. Diese werden dann in der Beitragsordnung festgehalten.
  • Im Übrigen berät die Verwaltung den Vorstand.
  • Die Verwaltung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Verwaltungsmitglieder darunter der 1. oder 2. Vorsitzende bei der Beschlussfassung anwesend sind. Sollte die Verwaltung ggf. aus weniger als 5 Verwaltungsmitgliedern bestehen, ist eine Beschlussfähigkeit nur gegeben, wenn mindestens 3 Verwaltungsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  • Die Verwaltung kann uneingeschränkt über das Vereinsvermögen verfügen. Sollte im Einzelfall der Betrag von 3.000 € überschritten werden sind nach Beschlussfassung und vor der Vorhabens Durchführung die Vereinsmitglieder zu Informieren. Sollte die Summe von 6.000 € überschritten werden sind nach Beschlussfassung und vor der Vorhabens Durchführung die Vereinsmitglieder zu Informieren – diese haben ab dieser Summe ein schriftliches Einspruchsrecht – welches innerhalb einer Woche nach Information der Mitglieder schriftlich bei einem der Verwaltungsmitglieder eingehen muss. Im Falle eines Widerspruches müssen die Mitglieder über dieses Vorhaben abstimmen. Ausgeschlossen davon sind Besatzvorhaben und Besatzplanungen. Bei Bauvorhaben oder Kauf von Immobilien ab 6.000 € ist grundsätzlich eine Abstimmung der Mitglieder notwendig.

§ 13 Die Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr, nach Möglichkeit innerhalb des ersten

    Quartals, muss eine ordentliche Mitgliederversammlung

    (Jahreshauptversammlung) stattfinden.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn es das 

    Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Drittel aller Mitglieder unter

    schriftlicher Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung vom Vorstand

    verlangt.

3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig zur Entscheidung über alle

    Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht durch die Satzung dem Vorstand oder

    einem anderen Organ zugewiesen sind. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich

    insbesondere auf:

  1. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes und des Revisionsberichtes.
    1. Entlastung des Vorstandes und der Verwaltung.
    1. Genehmigung der Höhe von Beiträgen, die dann in der Beitragsordnung festgehalten sind.
    1. Wahl des Vorstandes und der Verwaltung sowie der Revisoren.
    1. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

4. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand durch Veröffentlichung im

    Gemeindeblatt und in den vereinsüblichen Kommunikationskanälen (z.B. u.a.

    Chatsoftware, E-Mail, Homepage) mit Angabe der Tagesordnung und unter

    Einhaltung einer Frist von in der Regel mindestens 10 Tagen einzuberufen. 

    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen

    Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in der Regel in offener

    Abstimmung per Handzeichen und mit einfacher Stimmmehrheit. Abweichungen

    bedürfen einen Beschlusses der Mitgliederversammlung. Im Übrigen wird die Art des

    Wählens durch die für sie jeweils zuständigen Mitgliederversammlungen bestimmt.

6. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von

    dreiviertel der abgegebenen Stimmen.

7. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

8. Über nicht rechtzeitig eingereichte dringliche Anträge außerhalb der Tagesordnung  

    kann nur entschieden werden, wenn diese von der Mitgliederversammlung

    ausdrücklich mit einfacher Mehrheit zugelassen werden.

10. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das mindestens den

      Ablauf der Versammlung wiedergibt, sowie alle Anträge, Beschlüsse und

      Wahlergebnisse enthalten muss. Es ist vom Versammlungsleiter und dem

      Schriftführer zu unterzeichnen.

11. Neben den Mitgliederversammlungen können gelegentlich oder regelmäßige

      Zusammenkünfte stattfinden, die insbesondere der laufenden Berichterstattung

      durch den Vorstand und der Verwaltung, der Aussprache, der Förderung der

      Kameradschaft und Geselligkeit oder ähnlichen Zwecken dienen. Beschlüsse

      können dabei gefasst werden, soweit ihr Gegenstand nicht satzungsgemäß

      anderen Organen vorbehalten ist.

12. Die Verwaltung kann die Mitglieder bei Einzelthemen auch per

      Briefabstimmung Beschlüsse fassen lassen. Dies ist immer dann anzuwenden 

      wenn eine kurzfristige Abstimmung nötig ist oder eine Präsenzversammlung  

      nicht möglich oder von höherer Stelle untersagt ist. Die Annahme, Auszählung

      und Verwahrung der abgegebenen Briewahlstimmen müssen von 2 nicht in der 

      Verwaltung befindlichen Mitgliedern des Vereins durchgeführt werden. Diese    

      werden von der Verwaltung ausgewählt. Dazu ist eine einfache Mehrheit der   

      Verwaltung ausreichend. Eine solche Abstimmung ist nur für Einzelthemen

      möglich und ersetzt keine Hauptversammlung. 

§ 14 Revisoren

  1. Es sind 2 Revisoren zu bestellen. Die Wahl erfolgt mittels Handzeichen durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren. Im Falle des Ausscheidens eines Revisors während seiner Amtszeit ist bis zur Mitgliederversammlung ein kommissarischer Ersatz durch die Verwaltung zu bestellen.
  • Den Revisoren obliegen insbesondere die Überwachung und Überprüfung der Kassenführung. Er hat der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten, ebenso der Verwaltung auf deren Ansuchen. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge und prüft die Zweckmäßigkeit.

§ 15 Auflösung

1. Der Beschluss auf Auflösung des Vereins kann nur auf einer

    Mitgliederversammlung gefasst werden. Er bedarf einer Mehrheit von 3/4 der 

    abgegebenen Stimmen.

2. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des                                  

    bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen, soweit es die eingezahlten Anteile 

    der Mitglieder und den gemeinen Wert, der von ihnen geleisteten Sacheinlagen

    übersteigt, an die Marktgemeinde Flachslanden, die es unmittelbar und

    ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung der  

    Fischerei und für die Erhaltung der im Gemeindebereich befindlichen

    Anglergewässer zu verwenden hat.

    Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach 

    Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.              

§ 16 Datenschutz

Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern folgende Daten:

Name, Anschrift, Kontaktdaten (z.B. Adresse, E-Mailadresse), Vereinsbezogene Daten (z.B. Eintritt, Ehrungen, Ämter, Mitgliedschaftsnummer). Diese Daten werden ausschließlich für die Mitgliederverwaltung benötigt. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, wenn dies erforderlich ist. Näheres ergibt sich aus der Zustimmungserklärung zum allgemeinen Datenschutz.

§ 17 Inkrafttreten

1. Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 13.12.2021 beschlossen und tritt durch den Notarbescheid zu seiner Genehmigung in Kraft.

2. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 18.03.2011 in ihrer zuletzt gültigen Fassung außer Kraft.